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Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

kontakt2525
20. Juni
2 Min. Lesezeit

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und noch offene Urlaubstage bestehen, stellt sich häufig die Frage: Muss der Arbeitgeber den Resturlaub auszahlen?


Die Antwort lautet: Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Man spricht dann von Urlaubsabgeltung.




Was bedeutet Urlaubsabgeltung?


Urlaubsabgeltung bedeutet, dass nicht genommene Urlaubstage finanziell ausgeglichen werden. Der Arbeitnehmer erhält also Geld statt freier Tage.


Wichtig ist jedoch: Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, soll Urlaub grundsätzlich in Freizeit gewährt werden. Eine Auszahlung kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Urlaub nicht mehr genommen werden konnte.


Rechtsgrundlage hierfür ist § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.


Wann besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung?


Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht insbesondere dann, wenn:


  • das Arbeitsverhältnis beendet wurde,

  • noch offene Urlaubstage bestehen,

  • der Urlaub nicht mehr genommen werden konnte,

  • der Urlaubsanspruch nicht bereits erfüllt oder verfallen ist.


Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder ob die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.


Resturlaub bei Kündigung


Auch nach Ausspruch einer Kündigung bleibt der Urlaubsanspruch zunächst bestehen. Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Umständen freistellen und dabei Urlaub anrechnen.


Das funktioniert aber nur, wenn die Freistellung rechtlich korrekt formuliert ist. Insbesondere muss klar geregelt sein, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob offene Urlaubsansprüche tatsächlich angerechnet werden sollen.


Fehlerhafte oder unklare Freistellungserklärungen führen häufig dazu, dass Urlaubstage später trotzdem noch abzugelten sind.


Urlaubsabgeltung bei Krankheit


Ist der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig krank, kann er seinen Urlaub nicht nehmen. Krankheit und Urlaub schließen sich grundsätzlich aus.


Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Urlaub wegen Krankheit genommen werden konnte, kommt eine Auszahlung der offenen Urlaubstage in Betracht.


Bei Langzeiterkrankungen gelten besondere Regeln. Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.


Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung?


Die Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Berücksichtigt werden dabei regelmäßig gezahlte Vergütungsbestandteile. Überstundenvergütungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.


In der Praxis lohnt sich eine genaue Berechnung, insbesondere wenn neben dem Grundgehalt weitere Vergütungsbestandteile bestehen.


Kann Resturlaub einfach verfallen?


Resturlaub verfällt nicht automatisch.


Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer grundsätzlich rechtzeitig und klar darauf hinweisen, dass Urlaub genommen werden muss und andernfalls verfallen kann. Fehlt ein solcher Hinweis, können Urlaubsansprüche unter Umständen fortbestehen.


Gerade bei älteren Urlaubsansprüchen, Krankheit oder unklaren Freistellungen lohnt sich daher eine rechtliche Prüfung.


Ausschlussfristen beachten


Auch wenn Ansprüche auf Urlaubsabgeltung grundsätzlich verjähren können, enthalten viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge sogenannte Ausschlussfristen.


Diese Fristen können deutlich kürzer sein, häufig nur wenige Monate. Wer seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend macht, riskiert den Verlust des Anspruchs.


Fazit


Urlaubsabgeltung ist kein freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers, sondern kann ein gesetzlicher Anspruch sein.


Wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubstage bestehen, sollte geprüft werden, ob diese genommen oder ausgezahlt werden müssen. Besonders wichtig ist dies bei Kündigungen, Freistellungen, Krankheit oder offenen Urlaubsansprüchen aus früheren Jahren.


Lassen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen, bevor Fristen verstreichen.



 
 
 

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